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Zeitpunkt Versorgungsausgleich

von Marte25.09.2008 | 09:30
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5 Antworten

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Ich wurde im vergangenen Jahr, wenige Monate nach rechtskräftiger Scheidung Rentnerin. Die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich wurde nicht wirksam, weil beide RV-Träger gegen das Urteil des Familiengerichtes Widerspruch einlegten. Das Olg Urteil wurde im Juli diesen Jahres rechtwirksam. Seit August wird nun die Rente meines geschiedenen Mannes gekürzt. Meine Rente soll jedoch erst ab September erhöht werden. Auf meine Anfrage, warum nicht bereits ab August, verwies man mich aug § 1587 p BGB. Was bedeutet das und ab wann habe ich Anspruch auf die erhöhte Rente aus dem VAG?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

"Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist."

4 Antworten

Bäram 25.09.2008 | 11:08
Die Erhöhung kann gewährt werden ab dem Monat der dem Monat folgt in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Wenn Ihre Angaben stimmen also ab 01.09.
Rosannaam 25.09.2008 | 12:08
>...ab dem Monat der dem Monat folgt in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.< ... in dem die Rechtskraftmitteilung beim RV-Träger EINGEGANGEN ist.
Rosannaam 25.09.2008 | 12:01
Grundsätzlich ist das natürlich richtig. Ich verstehe aber nicht, dass die Rente des Ex-Mannes bereits ab August um den VA gekürzt wurde... Es sei denn, der Ex-Mann hat nachträglich erst ab August Rente bekommen und die Rechtskraftmitteilung ist noch im Juli eingegangen. Denn dann braucht der RV-Träger keine Schutzfrist nach § 1587p BGB. Dann müßte die Rente der Ausgl.Berechtigten aber auch ab August erhöht werden.
?am 26.09.2008 | 14:03
Vielleicht haben Sie beide aber auch unterschiedliche Auszahlungstermine (je nach Rentenbeginn vorschüssig oder nachschüssig). Dann hätten beide ggf. die Auswirkungen des VA im gleichen Rentenmonat.
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