Hallo,
bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI kommt es nur darauf an, sich in einer Ausbildung befunden zu haben, die Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Wie lange diese Ausbildung gedauert hat, ist dabei unrelevant. Ob Sie mit Ihrem Versicherungsverlauf Anspruch auf eine EM-Rente haben, ist maßgeblich vom Leistungsfall abhängig. Dabei ist der Leistungsfall der Tag, an dem Ihr Leistungsvermögen erstmals so eingeschränkt war, dass Sie nicht mehr in der Lage waren, mindestens 3 Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und liegt damit häufig einige Zeit vor Antragstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung