Hallo Michlinski,
auch beim Übergangsgeld besteht ein Anspruch auf Zinsen.
Gemäß § 44 SGB 1 sind Ansprüche auf Geldleistungen mit 4% zu verzinsen. Die Frist für die Verzinsung beginnt aber erst dann zu laufen, wenn dem Rentenversicherungsträger alle zur Berechnung notwendigen Unterlagen (z.B. Entgeltbescheinigung, Bescheinigungen anderer Sozialleistungsträger usw.) vorliegen. Im Normalfall erfolgt die Verzinsung von Amts wegen, sie muss also nicht beantragt werden.