Hallo wie geht's jetzt weiter?,
gem. § 44 Abs. 1 u. 2 SGB I werden Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % verzinst.
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.
Im Falle einer Verzinsung sendet der Rentenversicherungsträger Ihnen von sich aus eine seperate schriftliche Mitteilung zu.
Somit brauchen Sie selber diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.