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Experten-Antwort

zu gemindete AR § 12 a SGB II

von Inga23.06.2016 | 16:09
1533 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Super. Auf dumme Kommentare kann ich verzichten. Ich schieb`s mal auf die "Hitzewelle". Korrektur: 60-90 Std. / Monat Bitte nur Antworten eines Experten oder von Wolfgang!!!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.06.2016 | 09:41

Ein Kommentar meinerseits hat sich nach dem Hinweis auf die Unbilligkeitsverordnung und dem vorherigen Beitrag erübrigt!

10 Antworten

Schadeam 23.06.2016 | 16:29
Über die Frage ob das JC Sie zwingen darf wird Ihnen der DRV Experte nicht rechtssicher antworten, das müssen Sie mit dem JC klären. Neben der Rente ist ein 450 € Job erlaubt. Die Zusatzrente im ÖD ist kein Zuverdienst. Sorry dass ich nicht Wolfgang heiße, ich antworte dennoch...:)
nicht Experte, nicht Wolfgangam 23.06.2016 | 17:18
Sie können aber dennoch neben dem Rentenbezug weiter arbeiten gehen, erhalten dann aber bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 450,- abhängig von der Höhe Ihres Entgeltes eine Teilrente (in Höhe von 2/3, der Hälfte oder 1/3). Und auch nur der beanspruchte Teil der Rente würde dann - wenn überhaupt, einen Abschlag erhalten. Da Sie neben dem Arbeitsentgelt noch ergänzende Leistungen beziehen, gehe ich davon aus, dass der Verdienst NICHT so hoch sein wird, dass Ihr Arbeitsentgelt sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, wodurch kein Altersrenteanspruch bestünde.
ICKEam 23.06.2016 | 16:43
Ich heiße zwar hier nicht "Experte", arbeite aber bei der Rentenversicherung und weiß diesbezüglich tatsächlich auch das eine oder andre ;-)
nicht Experte, nicht Wolfgangam 23.06.2016 | 17:19
Die Zusatzrente erwähnte Zusatzrente hat keinen Einfluss auf Ihre Altersrente.
SGB llam 23.06.2016 | 16:44
Hartz-IV-Bezieher sind verpflichtet, ab dem 63. Geburtstag eine vorgezogene Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II). Die Jobcenter können dazu auffordern, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen. Kommt ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nicht nach, kann das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellen (§ 5 SGB II). Diese Zwangsverrentung bringt erhebliche Nachteile, vor allem aufgrund der Rentenabschläge, die ein Leben lang wirken. Die Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente steigen mit der „Rente mit 67“ auf bis zu 14,4 Prozent.
W*lfgangam 23.06.2016 | 19:04
hey ... ICKE, das wäre meine Antwort ohne Telefonjoker gewesen :-) Ab Seite 9 geht es um Rentenansprüche ... Gruß w. PS: den Rest der heutigen Hilferufe habe ich noch nicht gelesen - mal schauen was noch kommt, und sinnvoll kommentierbar ist ;-) PPS: Inga, auch andere (KollegInnen) sind durchaus in der Lage, Ihnen weiterzuhelfen - Sie merken es an den inhaltlichen Beiträgen - den Rest können Sie getrost überlesen/ignorieren ...fällt sich schwer, wenn man/frau das 1. Mal hier eine Frage stellt und spontan erst mal die Berufsempörten mit Dauertagesfreizeit hier einfallen.
Herz1952am 24.06.2016 | 10:08
Hallo Inga, ich bin zwar nicht Wolfgang oder der Experte, helfe aber trotzdem gerne weiter. Ich verweise auf die Antwort des Experten aus dem vorherigen Beitrag: Zitat: „Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.“ Somit legt diese Vorschrift fest, dass die gesetzliche Altersrente (ab dem 63. Lebensjahr) Vorrang vor anderen Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) hat, wenn es nicht zu besonderen Härtefällen führt. Fordert Sie das Jobcenter zum Antrag schriftlich auf, sollten Sie dies auch innerhalb der genannten Frist tun. Sollten Sie durch den vorgezogenen, mit Abschlägen behafteten Rentenbeginn, in eine soziale Notlage geraten, können Sie jedoch prüfen lassen, ob diese Aufforderung rechtens ist. Die Hinzuverdienstgrenze zu einer Altersvollrente beträgt derzeit 450,00 Euro pro Kalendermonat (doppelte Überschreitungsmöglichkeit im Kalenderjahr). Die Zusatzrente stellt keinen Hinzuverdienst dar und kann parallel zur gesetzlichen Altersrente bezogen werden. [Zitat Ende]
Einspruch !am 24.06.2016 | 14:59
@??????? Hat sich schon aufgeklärt. Herz1952 ist gestern im Schwimmbad zu lange in der Sonne gelegen (Smile)
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