Hallo Mini,
Ihrer Antwort ist zu entnehmen, dass sie kurzfristig beschäftigt sind. Falls sich im Laufe der Beschäftigung herausstellt, dass sie länger dauern wird, liegt die kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tag nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage. In diesen Fällen ist also zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
Über das Vorliegen der Versicherungspflicht- und Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet die zuständige Einzugsstelle. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist dies die Minijobzentrale. Falls Ihr Arbeitgeber Sie als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beurteilt hat, ist Einzugsstelle die gesetzliche Krankenkasse, zu der die Beiträge entrichtet wurden. Diese erstattet in der Folge ggf. auch auf Antrag die Beiträge.