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Experten-Antwort

Zu Unrecht einbehaltene Rentenversicherungs-(Sozialversicherungs) Beiträge

von Mini04.06.2019 | 15:21
124 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich arbeite tageweise und achte peinlichstgenau auf die Grenze von 5400 € im Jahr damit ich keine SV - Beiträge zahlen muss. Auf Verdacht hat die Abrechnungsstelle jetzt SV - Beiträge einfach einbehalten. Welche Möglichkeiten gibt es diese zurück zu bekommen, die Abrechnungsfirma stellt sich komplett quer. Auch heftige Diskussionen per Mail brachen nichts. Muss ich bei der DRV und den anderen Stellen einen Antrag stellen? Gibt es da ein Formular? Für kompetente Antworten wäre ich dankbar. MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mini,

Ihrer Antwort ist zu entnehmen, dass sie kurzfristig beschäftigt sind. Falls sich im Laufe der Beschäftigung herausstellt, dass sie länger dauern wird, liegt die kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tag nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage. In diesen Fällen ist also zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Über das Vorliegen der Versicherungspflicht- und Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet die zuständige Einzugsstelle. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist dies die Minijobzentrale. Falls Ihr Arbeitgeber Sie als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beurteilt hat, ist Einzugsstelle die gesetzliche Krankenkasse, zu der die Beiträge entrichtet wurden. Diese erstattet in der Folge ggf. auch auf Antrag die Beiträge.

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4 Antworten

W°lfgangam 04.06.2019 | 21:27
Hallo Mini, den Vordruck finden Sie hier: https://www.aok-business.de/tools-service/formulare/erstattungsa… Die AOK-Seite verweist Sie direkt auf einen Vordruck von der DRV ...ausfüllen/direkt an Ihre GKV, zusätzliche Eintragungen/Bestätigungen vom AG sind nicht erforderlich - die GKV muss allein weiter ermitteln. Gruß w.
chiam 04.06.2019 | 23:19
Vielleicht ist der Abzug ja auch korrekt? „Tageweise“ klingt nach kurzfristiger Beschäftigung, da ist nicht das Einkommen relevant, sondern die Zahl der Tage. Bei einem normalen Minijob kommt es auch nicht unbedingt auf das Jahreseinkommen an, sondern das im Monat (mit Sonderfällen, Verstetigung und so).
Miniam 05.06.2019 | 08:09
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. @chi: habe erst 25 von 70 Tagen kurzfristig gearbeitet und mich vorab sehr genau bei der Minijobzentrale erkundigt. Zur Info : hat man auch Monate mit weniger als 450 € Einnahmen, darf man die 450 € 3 mal pro Jahr überschreiten und es bleibt immer noch ein Minijob ohne SV-Beiträge.
Valzuunam 05.06.2019 | 10:44
So stimmt nicht, jedenfalls wenn es um den klassischen Minijobs geht. Da ist ein Überschreiten nur ausnahmsweise und UNVORHERSEHBAR (z.B. Krankheits- nicht aber Urlaubsvertretung) möglich. Schon gar nicht ohne sachlichen Grund. Pauschal 3x in Jahr mehr arbeiten/verdienen fällt also aus. Bei der kurzfristigen Beschäftigung (= 70 Tage) sieht es anders aus. Da würden die Beschreibung aller Regeln und Ausnahmen hier aber den Rahmen sprengen.
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