Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich sind zu Unrecht entrichtete Beiträge dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das heißt, Ihnen würde, wenn festgestellt wird, dass die zu Unrecht entrichteten Beiträge auch erstattungsfähig sind, der Arbeitnehmeranteil erstattet.
Die Erstattungsfähigkeit der Beiträge muss jedoch geprüft werden. Dafür ist das Abklären vielfacher Faktoren erforderlich, welches den Rahmen dieses Forums sprengen würde.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich unter Vorlage der Bescheinigung über die Versicherungsfreiheit an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Nähe zu wenden. Die Anschrift finden Sie unter www.ihre-vorsorge.de unter dem Unterpunkt „Beratungsstellen“.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
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