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Experten-Antwort

Zu viel gezahlter Zuschuss zur Krankenversicherung

von Susanne20.01.2023 | 09:16
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6 Antworten

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Die Rentenkasse hat meinem Mann den Zuschuss zur Krankenversicherung zu viel gezahlt. Er wurde als freiwillig versichert eingestuft, obwohl er laut Aussage der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Muss er diesen Zuschuss zurückzahlen? Und über welchen Zeitraum kann die Rentenversicherung diesen zurückfordern? Wir haben das selbst entdeckt und der Rentenversicherung gemeldet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne,

aufgrund der zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung muss Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger nunmehr ein Korrekturverfahren einleiten. Soweit der Bescheid über den Beitragszuschuss bereits bei Erteilung rechtswidrig war, ist hier § 45 SGB X die maßgebende Korrekturvorschrift.

Ob und in welchem Umfang der Bescheid dann zurückgenommen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, da § 45 SGB X hieran besondere Voraussetzungen knüpft. Ungeachtet dessen sollten Sie sich vorsorglich dennoch darauf einstellen, dass der zu Unrecht gezahlte Beitragszuschuss komplett zurückgefordert wird und auch der vom Versicherten von der Rente einzubehaltende Beitragsanteil nach § 255 SGB V rückwirkend korrigiert wird.

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5 Antworten

KKam 20.01.2023 | 16:24
Wenn Ihr Mann fälschlicherweise freiwillig gesetzlich krankenversichert war, steht ihm von der Krankenkasse eine Nachzahlung der zu viel gezahlten Beiträge zu, mit der der fälschlicherweise geleistete Zuschuss der Rentenversicherung ausgeglichen werden kann. Beide Leistungen wird er nicht behalten können.
W°lfgangam 20.01.2023 | 16:59
Hallo Susanne, die Neuberechnung/Nachforderung erstreckt sich auf 4 volle Jahre + aktuelles Jahr ← Zuschuss zurückzahlen + rd. 11 % KV/PV- Beiträge nachzahlen ./. Verrechnung der im Rahmen der freiwilligen Versicherung selbst gezahlten Beiträge. Dann relativ gesehen ein 'Nullsummenspiel'‘ ... Alles Weitere wäre in einem 'Anhörungsverfahren'/läuft wohl jetzt, mit Ihrer DRV zu klären, ob es hier - aufgrund 'besonderer' Umstände - einen 'Nachlass' geben könnte ...trifft eigentlich nur dann zu, wenn Sie neben der Rente keine freiwilligen Beiträge mehr an die KV/PV gezahlt haben ← uuihhh, datt kann dann teuer werden ... Gruß w.
Susanneam 20.01.2023 | 17:50
Oh man, was ein Schlamassel! Zumal ja scheinbar die Kommunikation zwischen KV und RV nicht korrekt war. Und wir das ja zufällig selbst entdeckt haben. Die KV hat uns versichert, dass Beiträge gezahlt wurden. Nur der Zuschuss von der RV wäre dann falsch.
Paulam 20.01.2023 | 18:41
Hallo Susanna, ich hatte vor einem Jahr ein ähnliches Problem. Allerdings wurden nur 5 Monate falsch (pflicht-/freinwillig versichert) berechnet. Letztendlich war es ein Nullsummenspiel für mich. Sofern Sie nicht über unzählige Nebeneinkünfte verfügt haben, sollte es keine finanziellen Probleme nach der Richtigstellung geben. MfG
W°lfgangam 22.01.2023 | 19:27
Hallo Susanne, dieses 'kleine Schlamassel' kommt aktuell nur bei den aktuellen 'Flexirenten' vor = Rente läuft schon/ggf. rückwirkend + und noch ein paar Monate Hinzuverdienst aus weiterlaufender Beschäftigung. Aber leider auch bei bis Rentenbeginn freiwillig Versicherten in der KK ... Die KK schafft es nicht zeitnah, dann von freiwilliger in Pflichtversicherung umzuswitschen/das der DRV zum Rentenbezug rechtzeitig mitzuteilen, dass ab Rentenbeginn nur noch Pflichtversicherung in der KV besteht. Insofern kommt es hier zu 'Überzahlungen' des KV-Zuschusses UND NICHTABZUG der KV/PV-Beiträge von der Rente bis zu 6 Monaten - DANN ist es wieder 'glattgezogen'/auch mit den Überzahlungen/Rückforderungen ...in Summe ist das alles okay <- Ihr Mann hat zunächst zu viel erhalten, im Nachhinein hat er die 'richtige' Rentenhöhe/die richtigen Abzüge für seine KK. Gruß w. PS: Hinweis von mir an meine Versicherten/in dieser Konstellation: nach längstens 1-2 Monaten *spucken Sie der KK auf den Tisch, die 'richtige' Statusmeldung an die DRV abzusenden.
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