Hallo Susanne,
aufgrund der zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung muss Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger nunmehr ein Korrekturverfahren einleiten. Soweit der Bescheid über den Beitragszuschuss bereits bei Erteilung rechtswidrig war, ist hier § 45 SGB X die maßgebende Korrekturvorschrift.
Ob und in welchem Umfang der Bescheid dann zurückgenommen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, da § 45 SGB X hieran besondere Voraussetzungen knüpft. Ungeachtet dessen sollten Sie sich vorsorglich dennoch darauf einstellen, dass der zu Unrecht gezahlte Beitragszuschuss komplett zurückgefordert wird und auch der vom Versicherten von der Rente einzubehaltende Beitragsanteil nach § 255 SGB V rückwirkend korrigiert wird.