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Experten-Antwort

Zuflußprinzip bei Nachzahlung?

von Nanna25.11.2016 | 12:41
1179 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich werde jetzt im Novembergehalt eine Nachzahlung von meinem Arbeitgeber erhalten. Es handelt sich um die Differenz von Urlaubsentgelt durch Wechsel von Vollzeit in Teilzeit. Ich hatte nach langer Erkrankung noch aus 2015 meinen vollen Urlaubsanspruch aus VZ-Tätigkeit. Wegen der teilweisen Erwerbsminderungsrente bin ich dann ab 2016 in TZ gewechselt, so dass der AG mir entsprechend der Umsetzung des Urteils vom Europäischen Gerichtshof jetzt endlich diese Differenz in einer Summe zahlt. Genommen habe ich diesen alten Urlaub in diesem Jahr, tageweise von März bis September. Gilt hierbei nun das Zuflußprinzip, d.h. für November oder für die Monate, die ich alten Urlaub hatte. Und ist es überhaupt Zuverdienst? Ich habe lediglich alten Urlaub abgegolten, den ich noch in Vollzeit erworben hatte und für diese Tage anteilig noch mein VZ-Gehalt erhalten. Die Antwort wäre schon wichtig für mich, da ich bereits einmal die Zuverdienstgrenze überschritten habe und im Falle, dass es kein Zuflußprinzip gibt, hätte ich rückwirkend zum März diese auch überschritten, so dass es jetzt im November zu einer Kürzung der Rente kommen würde. Wäre auch okay, ich möchte das nur wissen. Gruß Nanna

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.11.2016 | 10:32

Hallo Nana,

im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzenregelung des § 96a SGB VI gilt prinzipiell das Zuflussprinzip, so dass die Nachzahlung grundsätzlich im Monat der tatsächlichen Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen wäre.

2 Antworten

Herr Benzinam 27.11.2016 | 21:57
Wenn Sie eine EM-Rente beziehen gilt §96a SGB VI. Dort heißt es, dass die Sonderzahlung in dem Monat angerechnet wird in dem diese ausgezahlt wurde. Für welchen Zeitraum diese bestimmt ist, ist vollkommen irrelevant.
Nannaam 28.11.2016 | 20:13
Ganz lieben Dank für die Antworten Gruß Nanna
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