Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei Riesterprodukten gehören unter anderem Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Also z.B. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Ebenso unmittelbar förderberechtigt sind Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Hierzu gehören insbesondere versicherungspflichtige Landwirte, versicherungspflichtige Ehegatten/ Lebenspartner von Landwirten, versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige und ehemalige Landwirte, die nach Übergangsrecht weiterhin unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind.
Für die Ermittlung des individuellen Mindesteigenbeitrags ist grundsätzlich die Summe der in dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sozialgesetzbuch 6, also das sozialversicherungspflichtige Vorjahresbrutto (nicht das Steuerbrutto!) maßgeblich.
Bei Land- und Forstwirten, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, sind für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzustellen. Sind Land- und Forstwirte neben der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer tätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres und die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen. Eine Saldierung mit negativen Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft erfolgt nicht.
Für weitere individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Riester-Anbieter oder an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA).