Zeiten der Kindererziehung werden, sofern keine gemeinsame Erklärung abgegeben wird, grundsätzlich der Mutter zugeordnet.
Vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung (damit können die Kindererziehungszeiten beim Vater angerechnet werden) sollte jedoch zunächst abgeklärt werden, inwiefern die Zeiten der Kindererziehung sich bei der Beamtenversorgung auswirken. Dieses kann durch entsprechende Rückfrage beim Dienstherrn geklärt werden.
Danach kann eine Entscheidung getroffen werden, ob es sinnvoller ist die Zeiten beim Vater oder bei der Mutter anzurechnen.
Zu Bedenken ist hierbei auch, dass durch die Anrechnung der Kindererziehungszeit im Konto der Mutter ggf. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung wieder (falls ab dem Jahr 2004 keine Beitragsleistung mehr erfolgte) erworben werden können.
Abschließend ist noch zu bedenken, dass die übereinstimmende Erklärung nur mit Wirkung für künftige Monate abgegeben werden kann. Eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeit ist bis zu zwei Kalendermonaten vor Abgabe der Erklärung zulässig.
Sie haben somit bis zum 30.09.2008 Bedenkzeit, sofern die Kindererziehungszeit von Beginn an (01.07.2008) beim Vater angerechnet werden soll. Eine Entscheidung ist aus dem Grunde sorgfältig zu überdenken, weil eine abgegebene Erklärung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen auf der Grundlage einer abgegebenen Erklärung zugeordnete Zeiten im Rahmen der zwei Monate nochmals anders zugeordnet werden können.
Sobald die Antwort des Versorgungsträgers vorliegt, sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers aufsuchen, damit Sie gezielt beraten werden können.