Hallo Pit,
ob eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung und dem Wegfall von ALG 1 angerechnet werden kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und muss vom Rentenversicherungsträger in Ihrem konkreten Einzelfall geprüft werden. Maßgeblich ist neben dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung u. a., ob ein sogenannter Berufsschutz vorliegt. Für diesen gilt eine maximale Dauer von 3 Jahren. Näheres finden Sie hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058_abs1_s1_nr1.html
Wenn keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, kann die Zeit ggf. als „Überbrückungstatbestand“ angerechnet werden.
Eine Bewilligung der Rente wegen Erwerbminderung im Widerspruchs-/Klageverfahren steht der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen.
Eine Zurechnungszeit erhalten Sie jedoch nur bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ist abhängig von Ihrem Alter und dem Rentenbeginn.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung