Das sind grundsätzlich zwei verschiedene Sachen.
Die Zurechnungszeit soll von 60 auf 62 Jahre angehoben werden.
Das andere ist der Zugangsfaktor § 77 SGB VI i.V.m. § 264 d SGB VI. Hierbei soll sich nichts ändern, die Regelung bleibt bestehen.
Maximaler Abschlag sind 10,8 %.