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Experten-Antwort

Zurechnungsfaktor-Erwerbsminderungsrente ab dem 1.7.

von Wilma W28.05.2014 | 16:49
984 Ansichten
3 Antworten

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Wie wird der Zurechnungsfaktor ab dem 1.7. bei Erwerbsminderungsrente gerechnet, wenn die Erwerbsminderungsrente mit 47 Jahren beantragt wird? Bislang wurde der Zurechnungsfaktor von 1 um 0,003 pro Monat für maximal 36 Kalendermonate ausgehend von 63 Jahren. gekürzt. Da die Zurechnungszeit nach dem neuen Gesetz auf 62 Jahre erhöht wurde, würden demnach der Zurechnungsfaktor um 12 Monate gekürzt. Sehe ich das richtig? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das sind grundsätzlich zwei verschiedene Sachen.

Die Zurechnungszeit soll von 60 auf 62 Jahre angehoben werden.

Das andere ist der Zugangsfaktor § 77 SGB VI i.V.m. § 264 d SGB VI. Hierbei soll sich nichts ändern, die Regelung bleibt bestehen.

Maximaler Abschlag sind 10,8 %.

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2 Antworten

Herz1952am 28.05.2014 | 18:52
Hallo Wilma W., das dürfte so nicht stimmen, wenn Sie bereits mit 47 Jahren EM-Rente bekämen. Zwar wird vom 47. Lebensjahr bis zum 62. Lj. hochgerechnet, Ihr Rentenbeginn läge aber soweit vor der Regelaltersrente, dass die 10,8 % (0,3 %/Monat) Kürzung in frage kämen. Warten Sie bitte die Expertenantwort ab. Vielleicht habe ich einen Fehler bei der Erklärung, aber der Abzugsfaktor mit 10,8 % dürfte stimmen. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei den 47 Jahren um Ihr Lebensalter handelt und nicht die Arbeitszeit. Herz1952
Hubert Kam 28.05.2014 | 19:16
Die Zurechnungszeit hat nichts mit der Rentenminderung zu tun. Die Zurechnungszeit soll sich von 60. Lebensjahr bis zu Ihrem 62 Lebensjahr verlängern. Sie stellt sie so als wenn sie bis zu diesem Alter so weiter verdient hätten wie im Durchschnitt Ihrer bisherigen Beschäftigungen. Wenn Sie die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr erhalten haben Sie immer eine Minderung in der Rente von 0, 3 Prozent pro Monat, max. 10, 8 Prozent. Liebe Grüße Hubert
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