Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo,
wie in dem vorhergehenden Beitrag beschrieben, werden die Beitragszeiten nach EU-Recht gegenseitig angerechnet, um einen Rentenanspruch herzuleiten. Das heißt, sie bekommen später Rentenzahlungen aus beiden Ländern. Dazu ist es notwendig, dass Sie bei einem Träger eine Klärung des Versicherungskontos durchführen und in diesem Rahmen einen Versicherungsverlauf des jeweils anderen Landes vorlegen.
Eine Beitragserstattung wäre nur möglich, wenn Sie zusammen mit den ausländischen Beitragszeiten nicht die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.