Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenLeider ist es nicht möglich bereits rechtswirksam gezahlte freiwillige Beiträge nachträglich zu verändern. Für diese Beiträge ist ein Aufspalten beziehungsweise Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben nicht möglich.
Änderungen in der Beitragshöhe können bei Beitragszahlung im Lastschriftverfahren für künftige
Monate berücksichtigt werden, die Änderung erfolgt ab dem Folgemonat. Hierzu ist es ausreichend
die Änderung der Beitragshöhe gegenüber dem Rentenversicherungsträger schriftlich zu erklären.
Zu diesem Thema besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zu Recht gezahlte freiwillige Beiträge grundsätzlich sowohl der Verfügungsmacht des Versicherten als auch der des Versicherungsträgers entzogen sind. (BSG-Urteile vom 13.09.1979, AZ: 12 RK 39/78 und vom 18.11.1980, AZ: 12 RK 14/80, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 45).
Für eine nachträgliche Entscheidung über die Höhe der laufenden freiwilligen Beiträgen wäre es lediglich möglich, die Zahlung der freiwilligen Beiträge bis zum spätest möglichen Zeitpunkt (31. März des Folgejahres) aufzuschieben um dann die Höhe und Anzahl der Beiträge zu wählen.
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