Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Alex,
ich verstehe den Sachverhalt so, dass Sie bereits seit längerem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen und nebenbei gearbeitet haben. Nachdem Sie arbeitsunfähig wurden, erhalten Sie seit einem halben Jahr Krankengeld, das als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt wird. Korrekt?
In diesem Fall hat die Krankenkasse keinen Erstattungsanspruch, sollte Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verlängert werden. Das Krankengeld würde weiterhin als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.
Wenn Ihnen allerdings nachträglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung der Rente in voller Höhe. Erst nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs werden die Rentenbeträge, die Sie bereits aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten haben, abgezogen. Sollte sich dabei eine Überzahlung ergeben, wird diese nicht zurückgefordert.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung
Hallo Alex,
zur Besteuerung von Krankengeld, insbesondere zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes können wir in diesem Forum keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich bitte hierzu an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Alex,
ausgehend von Ihren Beträgen folgendes Beispiel:
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (tEM) ab 01.01.2019
Rente wegen voller Erwerbsminderung (vEM) ab 01.06.2020, laufende Zahlung ab 01.09.2020
Krankengeld vom 11.07.2020 bis 31.08.2020 insgesamt 1.677,42 Euro (Juli: 21 Tage x 1.000,00 Euro : 31 Tage = 677,42 Euro plus August: 1.000,00 Euro)
Die Rente wegen tEM wird ab Beginn der laufenden Zahlung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung eingestellt (31.08.2020)
Rentenbetrag der Rente wegen vEM im Nachzahlungszeitraum vom 01.06.2020 bis 31.08.2020 2.400,00 Euro (800,00 Euro x 3)
Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist auf den zeitgleich zur Verfügung stehenden Rentenbetrag der Rente wegen vEM zu begrenzen: 1.341,94 Euro (Juli: 21 Tage x 800,00 Euro : 31 Tage plus August: 800,00 Euro)
Verbleibende Nachzahlung 2.400,00 Euro - 1.341,94 Euro = 1.058,06 Euro
Von der verbleibenden Nachzahlung ist die bereits erhaltene Rente wegen tEM abzuziehen:
1.058,06 Euro – 1.200,00 Euro (3 x 400,00 Euro) = - 141,94 Euro
Der überzahlte Betrag von 141,94 wird nicht von Ihnen zurückgefordert
@Siehe hier: Seit der Änderung des § 89 SGB VI zum 05.12.2018 werden erst Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X befriedigt und dann bereits erhaltene Beträge der Vorrente verrechnet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0089.html
Hallo Alex,
auch Beträge, die nicht mit einem anderen Sozialleistungsbezug zusammentreffen, werden zur Tilgung der Überzahlung der vorherigen Rente herangezogen.
Siehe obiges Beispiel: Im Monat August 2020 steht kein Nachzahlungsbetrag mehr zur Verfügung, der mit der bereits erhaltenen Rente wegen tEM verrechnet werden könnte, im Juli 2020 nur noch ein Betrag von 258,06 Euro. Dennoch wird von der verbleibenden Nachzahlung in Höhe von 1.058,06 Euro die für drei Monate geleistete Rente wegen tEM in Höhe von 1.200,00 Euro abgezogen.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich Tagesgenau, wobei ein Monat mit 30 Tagen gerechnet wird. Also der monatliche Rentenanspruch wird durch 30 geteilt und für anteilige KG-Zahlung dann mit diesen Tagen multipliziert. Für einen kompletten Monat haben Sie aus einem Nachzahlungsbetrag der Rente dann keine Ansprüche mehr, für einen Teilmonat dann nur für den verbleibendenden Rest nach Abzug der anteiligen Tage. Beispiel mit anteilig 13 Tagen: Betrag 30 13 Differenz KG 1000 33,33 433,33 566,67 Rente 800 26,67 346,67 453,33 Allerdings ist entgegen der Äußerung des Experten bezüglich Ihres Erstattungsanteils zunächst die Ihnen bereits bezahlte und auch zustehende Teil-EM-Rente abzuziehen. Diese kann Ihnen nämlich nicht rückwirkend durch Erstattungsansprüche der KK gekürzt werden. Da aber die KK tatsächlich Anspruch auf Erstattung aus der vollen EM-Rente hat, ist ein evtl. Fehlbetrag von der DRV zu tragen, nicht von Ihnen. Bei vollen Monaten macht sich dies für Sie nicht bemerkbar, denn anhand der von Ihnen angegebenen Beträge erhalten Sie selbst dann keine Nachzahlung, müssen aber auch nichts erstatten. Aber für Teilmonate (zu Beginn oder Ende des Krankengeldes), die sich mit der vollen EM-Rente dann überschneiden, sollten Sie dann, wenn Ihnen die gültigen Zahlen vorliegen, noch einmal genau nachrechnen. Also wichtig: Die an Sie geleistete Zahlung Teil-EM-Rente muss dann tagesgenau erst von der Voll-EM-Rente abgezogen werden. Nur die Differenz zur tagesgenau festgestellten Voll-EM-Rente steht dann zur tagesgenauen Erstattung an die KK aus Ihrem Rentenzahlbetrag zur Verfügung! Evtl. Fehlbeträge gehen alleine zu Lasten der DRV.Wenn Ihnen allerdings nachträglich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung der Rente in voller Höhe. Erst nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs werden die Rentenbeträge, die Sie bereits aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten haben, abgezogen. Sollte sich dabei eine Überzahlung ergeben, wird diese nicht zurückgefordert. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der deutschen RentenversicherungHallo Experten, ich verstehe nicht, wie der Abschnitt gemeint ist. Wenn ich vorher 400 als Teilrente erhalte, 1000 als Krankengeld und die volle Rente 800 beträgt, wie erfolgt die Erstattung für die vollen bzw. anteiligen Monat. Bei vollen Monaten erhält die Krankenkasse aus der einbehaltenen Nachzahlung für den Monat 400 Euro. Wie werden die bereits als Teilrente ausgezahlten 400 Euro abgerechnet? Wird laufende Rente einbehalten bis die 400 Euro mal x Monate abgezogen sind? Oder zahlt der Versicherte an die Krankenkasse? Die 200 Euro Differenz zum Krankengeld muss nicht zurückgezahlt werden. Das habe ich verstanden.
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