Besteht neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung, hier Altersrente, für den selben Zeitraum auch Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag wird individuell
ermittelt.