Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Amei,
die Hinzuverdienstgrenze beträgt, solange Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 400,- Euro pro Monat. Zweimal pro Kalenderjahr kann diese Grenze auch bis zum Doppelten überschritten werden. Sofern es sich bei dem erhöhten Entgelt in den zwei Monaten um eine unvorhergesehene Erhöhung (z.B. durch Urlaubsvertretung) handelt ist dies auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung ohne Auswirkung.
Die Aufnahme der Beschäftigung ist dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Sollten Sie bereits auch eine Witwenrente beziehen so muss geklärt werden, inwieweit die Grenzen der Einkommensanrechung bei der Witwenrente durch eigene Versichertenrente und Hinzuverdienst eingehalten werden.
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