Hallo Dirkus,
ich kann mich den Beiträgen von „Mondkind“ und „Schade“ in gewissem Maß anschließen.
Es ist richtig, dass bei der Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag entsprechend der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres berücksichtigt wird.
Dieses Einkommen wird maschinell von den Finanzbehörden an die Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte den Finanzbehörden das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres noch nicht vorliegen (weil der Berechtigte z. B. seine Steuererklärung nicht oder sehr spät gemacht hat), wird sogar auf die Einkommensdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.
Die Rentenversicherungsträger sind letztlich an die von den Finanzbehörden maschinell gemeldeten Einkommensdaten gebunden.
Immer zum 01.01. eines jeden Jahres wird die Einkommensprüfung neu durchgeführt. Damit ist gewährleistet, dass in der Vergangenheit stattgefundene Einkommensänderungen berücksichtigt werden - wenn auch zeitverzögert.
Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hat diese Regelungen deshalb derart gestaltet, damit die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag soweit wie möglich automatisiert und ohne manuellen Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann. Der Rentenversicherungsträger hat hierauf letztlich keinen Einfluss.