Maßgeblich für die Besteuerung der Rente ist bei freiwillig oder privat Krankenversicherten der Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung. Denn die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers für die Krankenversicherung der Rentner sind steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG).