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Zur Experten-Antwort springenHallo Iris,
der Abs. 1a wurde in § 78a SGB VI zum 01.01.2012 eingeführt. Begann Ihre [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html ab dem 01.01.2012 führt daher auch die Kinderziehung, die wegen § 56 Abs. 4 SGB VI in der Rentenversicherung nicht als Kindererziehungszeit bzw. Kinderberücksichtigungszeit angerechnet werden kann, zu einer Berücksichtigung beim Zuschlag zur Witwenrente.
Gleichzeitig mit Abs. 1a wurde aber auch der Abs. 3 der Vorschrift eingefügt, wonach der Zuschlag ggf. nicht zu zahlen ist, wenn neben der Witwenrente auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, bei der ein gleichartiger Zuschlag gezahlt wird.
Bevor man sich so weit aus dem Fenster lehnt, sollte man sich mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vertraut machen... schauen Sie doch bitte mal in § 78a Absatz 2 SGB VI ;-) @Iris auch, wenn die Erziehungszeiten wegen Ihrer Beamteneigenschaft nicht in der gesetzlichen RV angerechnet werden können, können Sie - sofern Sie Kinder in den ersten 3 Lebensjahren erzogen haben - den Zuschlag in der Witwenrentenberechnung erhalten.Mein Mann war in der DRV gesetzlich versichert. Meine Frage bezieht sich auf dem Zuschlag nach § 78a SGB VI aus dieser Hinterbliebenenversicherung. Viele Grüße IrisUnd dieser Zuschlag errechnet sich auf IHREN Kindererziehungszeiten in der gesetzl. RV. Da hier keine anzuerkennen sind, gibt es auch keinen Zuschlag
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