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Experten-Antwort

Zuschlag zur Witwenrente

von Iris11.07.2022 | 09:22
205 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, Ich wurde von der DRV aufgefordert, meine Kindererziehungszeiten zu klären. Es wurde festgestellt, dass diese ( da ich Beamtin bin ) nach § 56 Absatz 4 Nr. 3 nicht berücksichtigt werden können. Soweit alles in Ordnung. Aber wie sieht das mit dem Zuschlag zur Witwenrente aus? Nach § 78a Absatz 1 gibt es diesen Zuschlag, wenn Berücksichtigszeiten vorhanden sind. ( diese sind ja auch nicht vorhanden) Nach § 78a Absatz 1a gibt es weitere Ausnahmen, dass der Absatz 1 trotzdem gilt. Hier wird auch nochmal der § 56 Absatzz 4 erwähnt. Daher meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf Zuschlag zur Witwenrente? Die Rente aus dem Hinterbliebenenbescheid besteht bisher aus 55% ohne Zuschlag zur Witwenrente. Danke und viele Grüße Iris

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.07.2022 | 12:05

Hallo Iris,

der Abs. 1a wurde in § 78a SGB VI zum 01.01.2012 eingeführt. Begann Ihre [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html ab dem 01.01.2012 führt daher auch die Kinderziehung, die wegen § 56 Abs. 4 SGB VI in der Rentenversicherung nicht als Kindererziehungszeit bzw. Kinderberücksichtigungszeit angerechnet werden kann, zu einer Berücksichtigung beim Zuschlag zur Witwenrente.

Gleichzeitig mit Abs. 1a wurde aber auch der Abs. 3 der Vorschrift eingefügt, wonach der Zuschlag ggf. nicht zu zahlen ist, wenn neben der Witwenrente auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, bei der ein gleichartiger Zuschlag gezahlt wird.

6 Antworten

auch als Beamtinam 11.07.2022 | 11:20
Da Sie Beamtin sind, wird die Kindererziehung natürlich bei Ihrer Pension und nicht in der Rentenversicherung berücksichtigt.
Irisam 11.07.2022 | 11:27
Mein Mann war in der DRV gesetzlich versichert. Meine Frage bezieht sich auf dem Zuschlag nach § 78a SGB VI aus dieser Hinterbliebenenversicherung. Viele Grüße Iris
Schlaubiam 11.07.2022 | 12:46
Und dieser Zuschlag errechnet sich auf IHREN Kindererziehungszeiten in der gesetzl. RV. Da hier keine anzuerkennen sind, gibt es auch keinen Zuschlag
auch als Beamtinam 11.07.2022 | 13:21
"Mein Mann war in der DRV gesetzlich versichert. Meine Frage bezieht sich auf dem Zuschlag nach § 78a SGB VI aus dieser Hinterbliebenenversicherung." Wenn es auch noch einen Zuschlag für die Witwenrente gäbe, würden die Zeiten doppelt berücksichtigt.
Abschlägeam 11.07.2022 | 21:29
Einen Zuschlag kann es geben, wenn Sie JETZT noch ein Kind (eigenes oder eines des Verstorbenen - oder auch von beiden) erziehen, das unter 18 Jahre alt ist. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Batrixam 12.07.2022 | 07:23
Mein Mann war in der DRV gesetzlich versichert. Meine Frage bezieht sich auf dem Zuschlag nach § 78a SGB VI aus dieser Hinterbliebenenversicherung. Viele Grüße Iris
Und dieser Zuschlag errechnet sich auf IHREN Kindererziehungszeiten in der gesetzl. RV. Da hier keine anzuerkennen sind, gibt es auch keinen Zuschlag
Bevor man sich so weit aus dem Fenster lehnt, sollte man sich mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vertraut machen... schauen Sie doch bitte mal in § 78a Absatz 2 SGB VI ;-) @Iris auch, wenn die Erziehungszeiten wegen Ihrer Beamteneigenschaft nicht in der gesetzlichen RV angerechnet werden können, können Sie - sofern Sie Kinder in den ersten 3 Lebensjahren erzogen haben - den Zuschlag in der Witwenrentenberechnung erhalten.
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