Hallo Hörgeschädigte,
der Rentenversicherungsträger kann ggf. die Kostenübernahme für ein Hörgerät als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben übernehmen, sofern Sie berufsbedingt (zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes) auf eine Hörhilfe angewiesen wären. Hierbei ist keine Aufstockung der Leistungen der Krankenkasse möglich, die Sie erhalten, sofern Sie für die täglichen Verrichtungen im Alltag entsprechende Hilfen benötigen. Außerdem müßten Sie mindestens eine Wartezeit von 15 Jahren zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Wir empfehlen Ihnen sich durch Ihren Rentenversicherungsträger entsprechend beraten zu lassen.