Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Abfindung wegen Auflösung einer Beschäftigung sind kein Arbeitsentgelt und somit nicht sozialversicherungspflichtig und sind bei der Grundlage zur Berechnung des Riesterbeitrages außen vor zu lassen.
Beim AloGeld sind die tatsächlichen Zahlungen Grundlage zur Riesterberechnung zu nehmen.