Guten Morgen Guste,
gem. § 106 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Renten einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Maßgeblich ist hier die Formulierung „das der deutschen Aufsicht unterliegt“.
Wenn Sie also in der Schweiz leben und dort krankenversichert sind, können Sie keine Krankenkassenzuschuss erhalten.
Die Anzahl der Versicherungsjahre spielt hier keine Rolle.