Der §9 SGB IX sieht ein grundsätzliches Wahlrecht (bei berechtigten Wünschen) vor. Hierbei kann der Rentenversicherungsträger eigene oder Vertragseinrichtungen für die Auswahl bevorzugen. Es gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sollten Sie also (eventuell nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt) eine medizinische Reha-Maßnahme beantragen, so äußern Sie einen entsprechenden Reha-Klinikwunsch. Der für Sie zuständige Rententräger prüft dann die Möglichkeiten, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Die Leistung einer Ernährungsberatung gehört nicht in das Spektrum der gesetzlichen Rentenversicherung und sollte bei gegebenem Anlass durch die Krankenkasse geprüft werden.