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Experten-Antwort

Zuverdienst bei Frührente

von Rentner18.04.2011 | 08:41
2559 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich bin Altersrentner unter 65 J. Ich weiss, dass ich 400 €/Mon. (2 mal im Jahr das Doppelte) hinzu verdienen darf, bevor mir die Rente gekürzt wird. Aber wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber keinen "Minijob" anbietet, sondern möchte, dass ich auf eigene Rechnung arbeite? Fahrzeugkosten bekomme ich gesondert erstattet. Da ich als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bin, muss ich dort auch vom Lohn etwas abgeben. Danke! Gruß Rentner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Antwort von Heinerich ist weitgehend in Ordnung. Zu ergänzen bleibt noch Folgendes :

Zum Personenkreis der Selbständigen zählen Sie, wenn Sie auf eigene Rechnung arbeiten.

Bei Selbständigen entspricht das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn und kann unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden (vgl. im Steuerbescheid "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"). Bei selbständig Tätigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, ist als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Wird die selbständige Tätigkeit neu aufgenommen, ist das zu erwartende Einkommen zu schätzen und wird auf Grundlage der Schätzung mit der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verglichen.

Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend aus dem Jahreseinkommen ermittelt, liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. Hierbei besteht grundsätzlich keine Überschreitensmöglichkeit .

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2 Antworten

Heinericham 18.04.2011 | 09:02
Wenn Sie als selbständiger Tätig sind ist der monatliche Hinzuverdienst der JahresGEWINN geteilt durch 12 Monate (in einem Teiljahr anteilig). Für das erste Jahr müssen Sie eine Schätzung zu dem zu erwartenden Gewinn abgeben. MfG
-_-am 18.04.2011 | 09:16
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Weitere Infos: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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