Sofern Sie neben Ihrer Umschulungsmaßnahme hinzuverdienen möchten, empfehlen wir Ihnen sich vorab mit Ihrem zuständigen Rehaberater in Verbindung zu setzen, um entsprechend Ihrem Anliegen zu klären, ob eine Anrechnung auf das Übergangsgeld erfolgt.
Die Einkommensanrechnung erfolgt nach § 52 Sozialgesetzbuch IX, der besagt u.a., dass Arbeitentgelt (Netto) anzurechnen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (aus der kein Übergangsgeld errechnet wurde), sind nicht anzurechnen.