Hallo StK,
das kommt darauf an... Zum Beispiel darauf, ob Ihre Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage gezahlt wird. Aber vielleicht hilft Ihnen der (hier komprimierte) Gesetzestext zu § 102 Abs. 2 SGB VI ja schon weiter:
"Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden... Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. ..."
Aber auch wenn die Rente unbefristet gezahlt wird, heißt das nicht, dass der Rentenversicherungsträger die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr überprüfen darf. Auch bei unbefristeter EM-Rentenzahlung ist daher in bestimmten Zeitabständen (je nach den Gesamtumständen des Einzelfalls) mit einer Überprüfung zu rechnen.