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Experten-Antwort

Zuverdienst volle Erwerbsmiderungsrente auf Zeit.

von Patrick Müller14.04.2016 | 18:33
1397 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich bekomme seit 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit wegen einens geschlossenen Arbeitsmarkt gezahlt. Ich hatte 2015 Einkommen aus Provisionszahlung ( DSL-Vermitlung ) die Höhe der Provisionen war 95€ im Jahr. Muss ich meiner Rentenstelle diese Einnahme mitteilen und kann ich durch diese Art von Einnahmen meine Rente verlieren? LG Patrick Müller

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Patrick Müller,

neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein mtl. Hinzuverdienst von maximal 450 EUR zulässig. Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer darf diese Grenze zweimal innerhalb eines Kalenderjahres maximal bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze übeschritten werden.

Sollte es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, dürfen die Einnahmen die Grenze von 5400 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Dies prüft der Rentenversicherungsträger anhand des Steuerbescheides.

Allerdings ist der Rentenempfänger verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger schriftlich anzuzeigen. Inwieweit diese Sonderzahlungen Einfluss auf Ihren Rentenanspruch haben, hängt von den bisherigen Einkünften ab. Wir empfehlen Ihnen, eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um die Angelegenheit definitiv zu klären.

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5 Antworten

Patrick Mülleram 14.04.2016 | 19:03
Hallo, Danke für die schnelle Antwort. Die 95€ bestehen aus 3 getrennten Provisionen in März Mai und Juli. Ich hatte Angst das mir einen verbotene selbstständige Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Die Dsl Vermittlung läuft ohne mein Zutuhen übers Internet.
Nahlaam 14.04.2016 | 18:45
Sie können bis zu 450 € pro Monat als Hinzuverdienst rentenunschädlich hinzuverdienen. Ihre einmalige Provisionszahlung von 95 € würde als Hinzuverdienst in dem Monat gesehen werden, in dem Sie die Zahlung erhalten haben, aber aufgrund der niedrigen Höhe keinen Einfluss haben. Da es sich um eine einmalige Zahlung handelte, brauchen Sie diese auch nicht zu melden. Durch diese Art der Einnahme würden Sie Ihre Rente nicht verlieren.
Nahlaam 14.04.2016 | 19:14
Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. In soweit wird Ihre über drei Monate gezahlte Provision auch nicht als selbständige Tätigkeit angesehen.
Patrick Mülleram 15.04.2016 | 10:52
Hallo, also ich hatte bis auf die 95€ im Jahr 2015 keine Einküfte zu meiner Rente. Mein Steuerberater hat diese 95€ in meiner Steuerklärung auch nicht weiter berücksichtig. LG
Patrick Mülleram 15.04.2016 | 10:52
Hallo, also ich hatte bis auf die 95€ im Jahr 2015 keine Einküfte zu meiner Rente. Mein Steuerberater hat diese 95€ in meiner Steuerklärung auch nicht weiter berücksichtig. LG
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