Vor Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres ist für eine Altersvollrente die Hinzuverdienstgrenze von derzeit monatlich 350,00 Euro brutto einzuhalten. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente stattdessen als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel geleistet werden. Wird die Hinzuverdienstgrenze für die Teilrente von einem Drittel überschritten, besteht kein Rentenanspruch.
Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigung (400€) ist hier also ohne Bedeutung.