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Experten-Antwort

zuviel gezahlte Beiträge ?

von markus13.03.2017 | 04:44
1301 Ansichten
8 Antworten

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Hi, ich hatte Ende Oktober eine volle Erwerbsminderunngsrente beantragt, die dann auch bewilligt wurde. Jetzt biin ich momentan noch Vollzeit am arbeiten, daher habe ich natürlich für Noember, Dezember, Januar und Februar keine Zahlung, da die Zuverdienstrgrenze ja locker überschritten Ich werde dann noch den Rest des Monats arbeiten und danach in den Ruhestand. Jezt sind ja in den letzten Monaten AV-Versicherung, Rentenversicherung, Krankenkasse und Pfleheversicherungen vo meinem Arbeitgeber und mir bezahlt worden. Rente-- und av-Versicherung müsste doch wegfallen und der Rest günstigeer, da ja vom Gehalt berechnet wird. Krieg ich das zuviel gezahlte erstattet ? Und wenn ja von wehm ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.03.2017 | 14:13

Hallo markus,

ich fürchte, hier können Sie keine Erstattung von Beiträgen erwarten. Für Erwerbsminderungsrentner gibt es keine besonderen Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Das heißt, dass diese im Falle einer abhängigen Beschäftigung genauso Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen, wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

Verloren sind diese Beiträge im Übrigen auch nicht - vielmehr werden diese in einer sich anschließenden Nachfolgerente berücksichtigt.

7 Antworten

Hiam 13.03.2017 | 07:07
Guten Morgen. So eine ähnliche Frage hatte ich mal in einer Klausur. Viel Glück.
Schadeam 13.03.2017 | 07:45
Em Rentner die arbeiten sind nicht versicherungsfrei - daher wird auch nix erstattet.
markusam 13.03.2017 | 07:13
Und was Ist dabei rausgekommen ? Ist nicht für eine Klausur sondern für real Life
Sschlaubi123am 13.03.2017 | 08:24
Natürlich müssen hier auch AV und RV Beiträge gezahlt werden! Diese wirken sich dann später auf eine Folgerente aus. Eine Erstattung erfolgt hier nicht
Markusam 13.03.2017 | 07:59
Muss auch AV und RV gezahlt werden ? Wär doch ein bisschen wiidersinnig, oder ?
HerrLandwirtam 13.03.2017 | 10:06
nach jetzigem Recht: Beiträge (des Arbeitnehmers) zur Rentenversicherung müssen nur dann nicht gezahlt werden, wenn der arbeitende Rentner Versicherungsfrei ist. Versicherungsfreiheit besteht dann, wenn eine AltersVOLLrente bezogen wird; spätestens mit Beginn des Monats, der dem Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt. Alle Beiträge die während des Rentenbezuges gezahlt werden, gehen nicht unter. Spätestens mit Beginn des Monats, der dem Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt, werden Sie berücksichtigt.
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