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Experten-Antwort

Zuviel Rente erhalten ?

von Arko02.01.2016 | 02:42
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21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe da eine Frage. Ich habe vor 2 Monaten meine unbefristete EM Rente bewilligt bekommen. Dadurch bedingt wurde natürlich mein bisher ruhender Arbeitsvertrag im öD beendet. Es entstanden dadurch Urlaubs und Weihnachtsgeldansprüche, die auch Geldwertig abgegolten wurden. Es waren fast 10000 Euro, welche mir überwieden wurden. Meine Rente wurde bisher aber nicht einbehalten. Wird das vom Arbeitgeber nicht an die DRV gemeldet? Wird meine Rente nicht gekürzt, bzw einmalig für den auszahlungsmonat, es wäre der November gewesen, einbehalten? Muß ich das selber der DRV mitteilen ? Oder muß ich gar nichts abgeben von meiner Rente? Seit 2005 war ich krank, anschließend in Kuren, dann nahtlos immer wieder befristet verrentet worden bis eben jetzt zeitlich unbefristet. Danke für weiterhelfende Antworten.Bei Rentenbeginn bestand das arbeitsverhältniss ja noch und wurde erst jetzt beendet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Arko,

dem Hinweis von „MWXZ“ schließen wir uns an. Dem Urteil folgen die Rentenversicherungsträger. Siehe hierzu unter folgendem Link:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

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20 Antworten

Konrad Schießlam 02.01.2016 | 08:51
Hoffentlich haben Sie dies nicht geträumt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, gleich 10000, davon kann man nur träumen. Erhaltene Rente und gleichzeitig Arbeitslosen, Krankengeld etc. mit verrechnet, eine Verrech- nung mit Lohn hat damit nichts zu tun. MfG.
Arkoam 02.01.2016 | 09:59
Es ist die Wahrheit. Urlaubsabgeltung für 2014 und 2015, einmal gesetzlich, dann für 2015 tariflich zuzüglich anteiliges 13. Gehalt, da über 25 Jahre beim Arbeitgeber gearbeitet.Meine Fragen leider nicht beantwortet. Schade, aber vielleicht kommt das ja noch.
Konrad Schießlam 02.01.2016 | 11:08
Nochmals, der Lohn/Gehalt- nachträglich, wird nicht mit der Rente verrechnet MfG.
Arkoam 02.01.2016 | 13:38
Ok, ihr Wort in Gottes Ohr. Danke.
SozPolam 02.01.2016 | 17:58
Wie bitte? Was? Das glauben Sie aber wohl selber nicht! Das ist selbstverständlich Hinzuverdienst und muß vollumfänglich angerechnet, versteuert und aufgrund der Höhe von der Rentenzahlung abgezogen und somit zurückbezahlt werden! Und wenn das nicht erfolgt, kommt er ins Zuchthaus! Sie übrigens auch, mit Ihren seltsamen Vorstellungen! SozPol wacht und wir kriegen alle Renten- und Steuersünder!
Konrad Schießlam 02.01.2016 | 18:15
Entschuldigung, habe nicht darauf geachtet es geht ja um eine Erwerbsminderungsrente. MfG.
Konrad Schießlam 02.01.2016 | 18:15
Entschuldigung, habe nicht darauf geachtet es geht ja um eine Erwerbsminderungsrente. MfG.
Konrad Schießlam 02.01.2016 | 18:15
Entschuldigung, habe nicht darauf geachtet es geht ja um eine Erwerbsminderungsrente. MfG.
Arkoam 02.01.2016 | 21:05
Lol. Wahre Experten.
Ratsuchenderam 02.01.2016 | 23:26
Verwirrend. Arko war doch schon in Rente, er war doch schon krank und er kann es doch nicht absehen, dass er verrentet wird. Wieso wird dann noch Rente einbehalten ? Gilt das nun als Zuverdienst oder nicht ? Das würde auch mich interessieren, da bei mir ähnlich gelagert. Muß man sich bei der DRV selbst melden oder geht das automatisch ?
MWXZam 03.01.2016 | 12:07
Hallo Arko, vielleicht hilft Dir das weiter: Bundessozialgerichts-Urteil: B 13 R 81/11R Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht wegen nachträglich gezahltem Weihnachts- oder Urlaubsgeld gekürzt werden. Dieses Urteil hat der Sozialverband VdK jetzt für ein Mitglied aus Bayern vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erstritten. Ausschlaggebend für die Entscheidung des obersten Sozialgerichts war, dass der Erwerbsminderungsrentner keiner tatsächlichen Beschäftigung mehr nachging, also kein Arbeitsentgelt und keine Weisungen mehr von seinem Chef erhielt (Aktenzeichen: B 13 R 81/11 R). Zudem war das Ruhen des Arbeitsverhältnisses tarifvertraglich oder einzelvertraglich festgelegt worden. Mithilfe der Rechtsexperten des Sozialverbands VdK Bayern und deren Kollegen von der VdK-Bundesrechtsabteilung in Kassel setzte sich ein ehemaliger Sparkassen-Betriebswirt gegen die unberechtigte Kürzung seiner befristeten Erwerbsminderungsrente durch alle Instanzen zur Wehr. Das VdK-Mitglied bekam nach einer Erkrankung ab April 2006 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Laut tariflichen Regelungen ruhte während dieser Zeit vorschriftsmäßig das Arbeitsverhältnis. Es wurde auch kein Arbeitsentgelt gezahlt, und der Arbeitgeber konnte nicht von seinem Direktions- und Weisungsrecht Gebrauch machen. Doch als der Erwerbsminderungsrentner von seinem Arbeitgeber im November 2006 für die Zeit seiner vorhergehenden Beschäftigung ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1600 Euro brutto bekam, erhob die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund Ansprüche. Sie argumentierte, dass der Mann mit der Einmalzahlung seine Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Das Weihnachtsgeld müsse daher für den Monat November auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Der Rentenversicherungsträger forderte die angeblich zu viel gezahlten 270 Euro zurück. Der vom Sozialverband VdK vertretene Kläger hielt dies für rechtswidrig. Der Weihnachtsgeldanspruch sei zur Zeit der Beschäftigung entstanden, sodass die nachträgliche Zahlung nicht als Hinzuverdienst anzusehen sei. Die geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass nur Gelder aus einer Beschäftigung während des Rentenbezugs angerechnet werden dürfen. Hier habe das Arbeitsverhältnis aber geruht. Eine Beschäftigung, bei dem ein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann, habe nicht vorgelegen, argumentierte die Prozessbevollmächtigte der VdK-Bundesrechtsabteilung. Das Bundessozialgericht folgte dieser Auffassung und gab damit dem VdK-Mitglied aus Bayern recht. Mit dem Ruhen seines Arbeitsverhältnisses habe keine Beschäftigung mehr vorgelegen, wie es auch der für die Sparkassen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anordnet. Für die Anrechnung von Einkünften auf die befristete Erwerbsminderungsrente sei aber eine fortdauernde Beschäftigung erforderlich. Insofern kann das anteilige Weihnachtsgeld von 1600 Euro nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden und muss ausgezahlt werden, so das Bundessozialgericht. Alles Gute
Glimpnickelam 03.01.2016 | 12:49
Sie haben ja gar keine Ahnung vom Rentenrecht! Gehen Sie Müllsammeln, da sind Sie gut aufgehoben! Natürlich wird das alles angerechnet!
Glimpnickelam 03.01.2016 | 14:44
Das Wort setzt sich aus 2 Wörtern zusammen: viel = reichlich oder zahlreich leicht = nicht schwer Na, jetzt besser?
MWXZam 03.01.2016 | 13:00
Glimpnickel, einfach mehr Respekt- was heißt das Wort "vielleicht" Ansonsten vielleicht neidisch?
Arkoam 04.01.2016 | 11:02
Danke erstmal für die Antworten. Bei mir war es aber nicht nur das Weihnachtsgeld, sondern aus 2014 und 2015 die Urlaubsabgeltung. Was sagt denn der hier antwortende Experte? Wird mir nun einmalig die Rente einbehalten ? Zählt das nun alles als Hinzuverdienst ? Oder nicht ? Das ist in der Tat nicht alles einfach zu verstehen. Bekomme ich Bescheid von der DRV ? Oder muß ich das nochmal bei denen melden ? Ich mein, ich bin ja doof und in der Marterie nicht bewandert. ;-)
Arkoam 04.01.2016 | 11:34
Zitat: Beachte: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen [>>](ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2). Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R). Der von der AGHZVG entwickelte Vordruck enthält dazu entsprechende Abfragen [>>](ISRV:NI:AGHZVG 2/2013 6). Bei mir ruhte es ja bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, oder nicht? War krank, dann Kur, dann sofort in befristete EM Rente, nach deren Umdeutung in unbefristete kam es dann zur Auszahlung. Verstehe ich das richtig ? Bitte nochmals um Entschuldigung, ich bin da ein wenig begriffstutzig bei dem Beamtendeutsch und bitte nochmals um eine kurze Antwort. Vielen Dank.
sandraam 04.01.2016 | 13:03
Genau, dass ist die Frage: Beachte: Allein das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (mit oder ohne Krankengeldzahlung) führt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitnehmer ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur von seiner Arbeitspflicht befreit. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab Rentenbeginn vor, sind Einmal-zahlungen weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen ab Rentenbeginn ruht (oder spätestens zum Rentenbeginn beendet wurde). Die neue Rechtsauffassung findet nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits ab dem Rentenbeginn ruht. Arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen: Arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen können sich aus einer – im Einzelfall auch mündlichen oder konkludenten – Vereinbarung der Vertragsparteien, dem Arbeitsvertrag oder ei-nem Tarifvertrag ergeben. Insbesondere für den Fall der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente sehen einige Tarifverträge ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor. Beispielsweise heißt es in § 33 des TVöD in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung z. B. in Absatz 2 Satz 6 für den Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit: „In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit ge-währt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.“ Ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund entsprechender arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen auch rückwirkend zum Ruhen gebracht werden. Ob Ihr Arbeitsverhältnis bereits AB RENTENBEGINN ruhte können Sie also Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem für Sie geltenden Tarifvertrag entnehmen oder Sie fragen Ihr Personalbüro.
W*lfgangam 04.01.2016 | 21:50
(ISRV:NI:AGHZVG 1/2013 2)
...weder die alten noch die neuen 'GRA'-Links in den RAA sind einsehbar - hat die DRV etwas zu verbergen *), was erst vor Gericht im Einzelfall auf den Tisch kommen würde/wie haben da noch was/sagen es aber nicht ...das nenne ich gelebte Transparenz/Sch*ß auf den/die Versicherten - unser Haushaltsergebnis ist uns/Geschäftsführers 'gelebte' Gerechtigkeit ;-) Gruß w. *) offenbar schon!
Arkoam 06.01.2016 | 09:57
So. Erst einmal vielen Dank für die Antworten, ich habe nun nachgefragt und zu meinem großen glück, ruhte bei Rentenbeginn das Arbeitsverhältniss. Also darf die DRV mir nichts einbehalten bzw kürzen, was diese bisher auch nicht getan hat. Nochmals vielen Dank.
Arkoam 06.01.2016 | 09:58
So. Erst einmal vielen Dank für die Antworten, ich habe nun nachgefragt und zu meinem großen Glück, ruhte bei Rentenbeginn das Arbeitsverhältniss. Also darf die DRV mir nichts einbehalten bzw kürzen, was diese bisher auch nicht getan hat. Nochmals vielen Dank.
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