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Experten-Antwort

zuviel Rente / Rückzahlung

von Sonne08.12.2016 | 11:55
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3 Antworten

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Hallo, ich habe seit Beginn 2014 zuviel Rentenversicherung erhalten. Die Rentenversicherung hat vergessen die Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen und meinen Anteil von der Rente abzuziehen. Jetzt soll ich ca. 4000,00 € zürückzahlen. Ist das Rechtens ? Schließlich habe ich ja den Betrag überwiesen bekommen, der auf meinem Rentenbescheid stand. Dachte immer darauf kann man vertrauen. Ist es meine Pflicht das zu prüfen ? Freundliche Grüße Sonne

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonne!

Hinsichtlich der Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Nacherhebung dieser Beiträge rechtens (Sie müssen die Beiträge nicht in einer Summe zurückzahlen, sondern die Beiträge werden nach und nach von Ihrer laufenden Rente einbehalten). Auf ein etwaiges Verschulden der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers kommt es nicht an; dieses wurde auch durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rückforderung einer Rentenzahlung im Sinne von § 50 SGB X, sondern um die Nacherhebung von Beiträgen (§ 255 SGB V).

Sofern Sie einen Beitragszuschuss erhalten haben, ist auch dieser grundsätzlich zurückzuzahlen. Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch in diesem Fall tatsächlich, ob Sie auf die Leistung vertrauen konnten (§ 45, 48 SGB X). Hierbei kommt es darauf an, wann Sie von der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses Kenntnis genommen haben und ob und ggf. wann Sie diese Änderung dem Rentenversicherungsträger angezeigt haben. Sie sind nämlich verpflichtet, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich (!) dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen.

Wir empfehlen Ihnen das Anhörungsschreiben (im Sinne von § 24 SGB X) des Rentenversicherungsträgers abzuwarten und sich dann ggf. mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Sofern Sie bisher freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt haben und die Umstellung des Krankenversicherungsverhältnisses nach dem 17.11.2016 erfolgte und somit die Neufassung des § 108 SGB VI zu prüfen ist, haben Sie in der Regel keinen Vertrauensschutz und müssten auch den Beitragszuschuss voll erstatten. Auch in diesem Falle sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger austauschen. Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse wenden.

MfG

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2 Antworten

=//=am 08.12.2016 | 12:42
Zunächst einmal, die DRV "vergißt" eigentlich nicht, KV- und Pflegebeiträge abzuziehen, sondern es ist vielmehr so, dass die Krankenkassen oftmals ihre Bestände durchforsten und dann feststellen, dass eine Pflichtmitgliedschaftnicht oder nicht rechtzeitig der DRV gemeldet haben. Manchmal ergibt sich auch rückwirkend eine Änderung des KV-Verhältnisses. Die DRV macht nur das, was die KK meldet. Man sollte halt schon den Rentenbescheid lesen und überprüfen, ob alles stimmt. Wenn jetzt KV- und Pflegebeiträge überzahlt sind, weil sie nicht abgezogen wurden, dürfte das im alten Renten-Bescheid so erkennbar sein. Da Sie vermutlich den überzahlten Betrag nicht auf einmal zahlen können, beantragen Sie schriftlich eine Ratenzahlung. Sie müssen dann aber auch Ihre Vermögensverhältnisse darlegen.
Sonneam 08.12.2016 | 13:55
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Aus dieser Sicht habe ich es nicht gesehen. ... Bin immer von einer Falschberechnung der Rentenversicherung ausgegangen. Allen eine schöne Zeit. Freundliche Grüße Sonne
Deutsche Rentenversicherung
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