Hallo Sonne!
Hinsichtlich der Nacherhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Nacherhebung dieser Beiträge rechtens (Sie müssen die Beiträge nicht in einer Summe zurückzahlen, sondern die Beiträge werden nach und nach von Ihrer laufenden Rente einbehalten). Auf ein etwaiges Verschulden der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers kommt es nicht an; dieses wurde auch durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rückforderung einer Rentenzahlung im Sinne von § 50 SGB X, sondern um die Nacherhebung von Beiträgen (§ 255 SGB V).
Sofern Sie einen Beitragszuschuss erhalten haben, ist auch dieser grundsätzlich zurückzuzahlen. Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch in diesem Fall tatsächlich, ob Sie auf die Leistung vertrauen konnten (§ 45, 48 SGB X). Hierbei kommt es darauf an, wann Sie von der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses Kenntnis genommen haben und ob und ggf. wann Sie diese Änderung dem Rentenversicherungsträger angezeigt haben. Sie sind nämlich verpflichtet, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses unverzüglich (!) dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen.
Wir empfehlen Ihnen das Anhörungsschreiben (im Sinne von § 24 SGB X) des Rentenversicherungsträgers abzuwarten und sich dann ggf. mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Sofern Sie bisher freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt haben und die Umstellung des Krankenversicherungsverhältnisses nach dem 17.11.2016 erfolgte und somit die Neufassung des § 108 SGB VI zu prüfen ist, haben Sie in der Regel keinen Vertrauensschutz und müssten auch den Beitragszuschuss voll erstatten. Auch in diesem Falle sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger austauschen. Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse wenden.
MfG