Hier steht es anders, was gilt nun ?
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Pr…
Auszug:
Auch für eine als Teilrente vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente sind Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Abschläge beziehen sich aber nur auf jenen Teil der Rente, der tatsächlich vorzeitig in Anspruch genommen wurde: Wird also z. B. eine halbe Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen und die volle Rente ab 65 Jahren, so wird für die halbe Rente ein lebenslanger Rentenabschlag in Höhe von 7,2 % fällig. Die zweite Hälfte der Rente, die erst ab 65 bezogen wird, ist dagegen abschlagsfrei, so dass nach Erreichen des 65. Lebensjahres bezogen auf die gesamte Rentenzahlung nur ein Abschlag von höchstens 3,6 % anfällt: 7,2 % auf die erste Hälfte der Rente, 0 % auf die zweite Hälfte der Rente. Wird während des Teilrentenbezuges eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden dadurch weitere Rentenanwartschaften erworben.