Hallo Bob,
die Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist zeitlich nicht begrenzt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die RV-Träger haben jedoch eine Höchstdauer von 42 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt.
In Fällen der stationären Anschlussrehabilitation (AHB), ist die Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf längstens 14 Tage begrenzt.