Hallo Vor der Rente,
es besteht die Möglichkeit, Rentenminderungen durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ganz oder teilweise durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen. Diese Beiträge sind nicht als Pflicht- oder freiwillige Beiträge anzusehen. Sie werden auch keinem Zeitraum zugeordnet. Daher können diese Zahlungen auch nicht zur Erfüllung von Wartezeiten herangezogen werden.
Der Versicherte muss dem Rentenversicherungsträger gegenüber erklären, dass er beabsichtigt, eine bestimmte Altersrente zu beantragen und erklären, dass er den Abschlag in Form einer Einmalzahlung ausgleichen möchte. Dies sollte möglichst nach Vollendung des 55. Lebensjahres geschehen, da ab diesem Zeitpunkt auch Rentenauskünfte über die voraussichtlich in Frage kommenden Altersrentenarten erteilt werden.
Die Auskunft in welcher Höhe Beiträge zum Ausgleich des Abschlages einzuzahlen sind, muss schriftlich durch den Versicherten beantragt werden. Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Beitragszahlung nach § 187a Sozialgesetzbuch VI.
Der Link für den Vordruck lautet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0210.pdf?__blob=publicationFile&v=16