Hallo Lothar Demel,
ja, das geht. Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen/Tätigkeiten ausgeübt, so sind auch für alle diese Beschäftigungen/Tätigkeiten entsprechende Pflichtbeiträge zu zahlen. Begrenzt wird diese Beitragszahlung lediglich durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Allerdings ist es zum Beispiel nicht möglich, neben Pflichtbeiträgen auch noch (ergänzende/aufstockende) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Frage, ob die in Ihrem Beispiel genannte Beitragszahlung notwendig und sinnvoll ist, müsste allerdings individuell geklärt werden. Hierzu können/sollten Sie (bzw. Ihre Frau) sich nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.