Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEs scheint in Ihrem Falle ratsam, mit den Kollegen des zuständigen Rentenversicherungsträgers unmittelbar in Kontakt zu treten und die neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen.
Dieses kann formlos geschehen.
Die steuerliche Behandlung des Sachverhalts hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne von § 2 SGB VI.
Leider kann man das nicht so pauschaliert sagen. Zunächst gilt es festzustellen, ob es sich bei der Tätigkeit tatsächlich um eine zweite Selbständigkeit oder nicht vielleicht doch einen nicht-eigenständigen Teil der insgesamt ausgeübten Selbständigkeit handelt. Liegt eine einheitliche selbständige Tätigkeit vor, die künstlersozialversicherungspflichtige Elemente enthält, muss man zunächst feststellen, welche Tätigkeit den überwiegenden Teil ausmacht. Überwiegt die Dozententätigkeit, kommt nur die Versicherungspflicht als Lehrer zum Tragen. Dann sind einkommensgerechte Beiträge nach dem Gesamteinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsbemessungsgrenze zu zahlen. Es kann aber auch der Regelbeitrag gewählt werden (bzw. in den ersten drei Kalenderjahren der halbe Regelbeitrag). Sollten ausnahmsweise zwei Selbständigkeiten ausgeübt werden, sind beide Tätigkeiten getrennt zu beurteilen und auch das jeweilige Arbeitseinkommen getrennt der Beitragspflicht zu unterziehen. Dann muss für die künstlerische Tätigkeit aber nach drei Jahren die besondere Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro p.a. geprüft werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungPS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.Hallo Anne, na und?!! Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-) Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben. Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat. Gruß w.
Nein, wie gesagt, ein ganz anderer Bereich, Sprachdozentin.PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.Dozentin im künstlerischen Bereich?
Das na und verstehe ich nicht. Ich habe das lediglich als weitere Info angegeben, damit klar ist,dass ich dort hauptbeschftigt bin und eben normal vediene und schon Beiträge zahle, so dass klar wird, dass es sich eben um eine zusätzliche Tätigkeit bei der neuen Tätigkeit handeln wird. Ich möchte doch lediglich wissen, WIE ich die zweite Tätigkeit anmelden kann? Das Finanzamt geht jedenfalls schon einmal von unterschiedlichen Tätigkeiten aus, da ich eine neue Steuernummer für die Illustrations-Tätigkeit bekommen werde. Wenn ich Sie und auch den Experten nun richtig verstehe, sollte ich also zunächst einen neuen Antrag auf Festellung der Versicherungspflicht für Selbständige stellen? Vielen Dank für die Informationen.PS: Für die Haupttätigkeit (freiberufliche Dozentin) zahle ich schon Beiträge.Hallo Anne, na und?!! Da jede/weitere Tätigkeit/Beschäftigung wieder neu - unter dem Gesichtspunkt der Versicherungspflicht/-freiheit - zu bewerten ist, ist man/frau nicht automatisch für alle weiteren Tätigkeiten versicherungsfrei -> "ich suche mir mal die geringstmögliche/einkommensschwächste Tätigkeit für RV-Beiträge aus, und das wars/Pflicht erledigt" ...nene, SO nicht ;-) Sicher ist, sofern Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die jetzige Tätigkeit bereits überschritten haben (82.800/2020), kommen keine weiteren Beitragszahlungen zur DRV auf Sie zu. Die Beitragslast/-verteilung ist ggf. anders zu erheben. Lassen Sie die neue Tätigkeit (auf Nachfrage hier haben Sie dazu leider keine weiteren Angaben gemacht) von der DRV beitragsrechtlich beurteilen ...bzw. ist hier Ihre gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle an erster Stelle zu kontaktieren, die eine mögliche RV-Pflicht oder -freiheit zu beurteilen hat. Gruß w.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.