Hallo Siegfried,
welches Recht bei der Rentenbrechnung anzuwenden ist, ist regelmäßig vom Rentenbeginn und nicht vom Leistungsfall abhängig. § 73 SGB VI wurde zum 01.07.2014 ergänzt, damit ist die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
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Hallo Siegfried,
welches Recht bei der Rentenbrechnung anzuwenden ist, ist regelmäßig vom Rentenbeginn und nicht vom Leistungsfall abhängig. § 73 SGB VI wurde zum 01.07.2014 ergänzt, damit ist die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Hallo Siegfried,
bei der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation ist zu vermuten, dass bei der erneuten Antragstellung im Jahr 2020 der erste Rentenantrag Berücksichtigung fand. Da sich ansonsten bei einer Antragstellung im Jahr 2020 schwerlich ein Rentenbeginn zum 01.03.2013 ergeben könnte, weil in dem Falle der Rentenantrag verspätet gestellt wäre und sich nur ein Rentenbeginn frühestens zur Antragstellung in 2020 ergeben könnte (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Folgerichtig wird bei einem Rentenbeginn zum 01.03.2013 und Berücksichtigung des ersten Rentenantrages keine Vergleichsbewertung vorgenommen, da diese Regelung erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist.
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