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Experten-Antwort

Zweite Vergleichsbewertung

von Siegfried24.01.2021 | 06:38
60 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, meines Wissens wird die zweite Vergleichsbewertung für Renten mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 durchgeführt. Was ist nun, wenn eine Rente z. B. am 01.01.2015 beginnt, der Leistungsfall aber rückwirkend auf den 01.01.2012 festgelegt worden ist? Dann wird doch trotzdem die zweite Vergleichsbewertung durchgeführt, oder? Danke Siegfried

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siegfried,

welches Recht bei der Rentenbrechnung anzuwenden ist, ist regelmäßig vom Rentenbeginn und nicht vom Leistungsfall abhängig. § 73 SGB VI wurde zum 01.07.2014 ergänzt, damit ist die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siegfried,

bei der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation ist zu vermuten, dass bei  der erneuten Antragstellung im Jahr 2020 der erste Rentenantrag Berücksichtigung fand. Da sich ansonsten bei einer Antragstellung im Jahr 2020 schwerlich ein Rentenbeginn zum 01.03.2013 ergeben könnte, weil in dem Falle  der Rentenantrag verspätet gestellt wäre und sich nur ein Rentenbeginn frühestens zur Antragstellung in 2020 ergeben könnte (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

Folgerichtig wird bei einem Rentenbeginn zum 01.03.2013 und Berücksichtigung des ersten Rentenantrages keine Vergleichsbewertung vorgenommen, da diese Regelung erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist.

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5 Antworten

G.W.am 24.01.2021 | 08:52
Leider weiß ich nicht genauso, was Sie mit zweiter Vergleichsberechnung meinen. Ganz grundsätzlich gilt immer das Recht, was zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt.
senf-dazuam 25.01.2021 | 10:08
Moin Siegfried! Meine Meinung dazu wäre: Wenn die Berechnung nach dem 1.7.2014 erfolgt ist, war § 73 in der Form des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes in Kraft getreten. In diesem Paragrafen spielt der Retnenbeginn aber keine Rolle, es heißt im zweiten Halbsatz einfach "...; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." Daher sollte auch bei rückwirkender Bewilligung einer Rente diese zweite Vergleichsbewertung durchgeführt werden.
Siegfriedam 25.01.2021 | 16:53
Okay, danke. Habe ich das richtig verstanden? Das würde bedeuten, dass in folgendem Fall keine zweite Vergleichsbewertung durchgeführt wird: Rentenbeginn: 01.03.2013 Rentenbescheid vom 05.01.2021 Zum Beispiel, wenn erstmals am 01.03.2013 eine EM-Rente beantragt worden ist, die abgelehnt worden ist. 2020 wurde nochmals Rente beantragt, die dann bewilligt wird. Dann wird dem Rentenbeginn doch das erste Antragsdatum zu Grunde gelegt.
Siegfriedam 26.01.2021 | 16:06
Danke. Hat der Rentenantragsteller in der geschilderten Fallkonstellation ein Dispositionsrecht? Hat er das Recht, dass das zweite Antragsdatum (das im Jahr 2020) zu Grunde gelegt wird? Mit der Folge, dass die Rente zwar erst im Jahr 2020 beginnt, aber demzufolge die zweite Vergleichsbewertung durchgeführt werden muss ...
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