Mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz existieren diverse Abkommen. Die Feststellung eines Leistungsanspruches in der Deutschen Rentenversicherung erfolgt dann unter Zusammenrechnung aller zurückgelegten Zeiten (Mitglieds- und EWR- Staaten und der Schweiz). Für die Erfüllung der individuellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind die schweizerischen Zeiten von dort zu bestätigen. Wie „KSC“ empfohlen hat, sollten Sie bei der AHV eine Auflistung ihrer zurück gelegten Zeiten anfordern und diese an die Deutsche Rentenversicherung einsenden. Sie erhalten dann eine zwischenstaatliche Rentenauskunft und können daraus Ihre Rentenansprüche ersehen.