Hallo Willi,
ich bedauere, Ihnen hier nicht wirklich weiterhelfen zu können. Aber ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur, wenn nach einer medizinischen Rehabilitationsleitung eine berufliche Rehabilitationsleitung folgt (§ 51 Absatz 1 SGB IX). In Ihrem Fall besteht - zwischen den beiden medizinischen Rehabilitationsleitungen - leider kein Übergangsgeldanspruch.