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Experten-Antwort

Zwischenübergangsgeld

von Willi17.05.2017 | 12:18
698 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Zwischen einer Stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation (12Wochen und einer ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation (8Wochen), hatte ich einen Rückfall. Ich war 14Tage zu Hause. Habe für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also ich war/konnte nicht zum Arzt und habe mich nicht beim Arbeitsamt gemeldet. Was ich gemacht habe, ich habe mich bei der Klinik gemeldet, am geplanten Aufnahmedatum des zweiten Moduls. Zwei Tage später war ich dann dort in der Klinik und das Aufnahmedatum wurde verschoben. Man muss ja so zusagen erst entgiftet sein. Habe dann den Entzug zu Hause gemacht und dann so zusagen verspätet ohne natlosen Übergang die Ambulante Reha begonnen. Das Übergangsgeld welches in der stationärer Reha gezahlt wurde, konnte nicht weiter gezahlt werden weil eine Berechnungsgrundlage(von den 2Wochen fehlt). Krankengeld bei der Krankenkasse, mit Fallschilderung und Bestätigung der Klinik wurde abgelehnt . Agentur für Arbeit ist nicht zuständig. Jetzt bleibt nur noch das Jobcenter welcher mir für diesen Zeitraum (14Tage) was austellen kann. Der Bescheid wird aber abgelehnt weil ich Grundbesitz habe. Ich stehe vor einem finanziellen Desaster und weiß nicht weiter. Habe die Maßnahme jetzt beendet, um über die Agentur für Arbeit abgesichert zu sein, denn Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 habe ich noch 12 Monate. Ich habe vor dem Antritt der stationären Rehamaßnahme Krankengeld bezogen. Mein Arbeitsvertrag ist am ende des Jahres ausgelaufen. Ich weiß einfach nicht mehr weiter und meine Frage wäre ob mir eventuell Zwischenübergangsgeld zu steht für die Zeit zwischen den beiden Maßnahmen. ich bin echt am Ende.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Willi,

ich bedauere, Ihnen hier nicht wirklich weiterhelfen zu können. Aber ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur, wenn nach einer medizinischen Rehabilitationsleitung eine berufliche Rehabilitationsleitung folgt (§ 51 Absatz 1 SGB IX). In Ihrem Fall besteht - zwischen den beiden medizinischen Rehabilitationsleitungen - leider kein Übergangsgeldanspruch.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

louis de funesam 17.05.2017 | 12:53
Können Sie den Grundbesitz nicht verwerten?Scheint ja so groß zu sein,daß er nicht mehr unter Schonvermögen zählt?!
Deutsche Rentenversicherung
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