Hallo Rainer,
einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld haben Versicherte nach den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB IX:
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Sofern Sie eine Beschäftigung aufnehmen, besteht u.U für Sie keine Versorgungslücke mehr und der Grundanspruch auf das Zwischenübergangsgeld könnte entfallen.
Ferner ist Erwerbseinkommen grundsätzlich auch auf das Übergangsbeld anzurechnen (§ 52 SGB IX).
Die Aufnahme einer Beschäftigung ist dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen.
Es handelt sich um eine Änderung in den Verhältnissen.
Mit freundlichem Gruß