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Experten-Antwort

ZWISCHENÜBERGANGSGELD

von MARIE14.04.2014 | 17:53
2113 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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LETZTES JAHR WAR ICH VON NOVEMBER BIS DEZEMBER IN EINER MEDIZINISCHEN REHA. ICH HABE DAVOR HABE ICH ARBEITSLOSENGELD I ERHALTEN. ICH WURDE ARBEITSFÄHIG AUS DER REHA ENTLASSEN UND LAUT DEM BEHANDELNDEN ARZT SOLLTE TEILHABE AUF ARBEITSLEBEN GEPRÜFT WERDEN WEIL ICH IN MEINEM ERLERNTEN BERUF NICHT MEHR ARBEITEN KANN. ICH HABE DANN NACH DER MEDIZINISCHEN REHA ARBEITSLOSENGELD I ERHALTEN. ICH KONNTE ABER NICHT VERMITTELT WERDEN WEIL ICH IN MEINEM BERUF NICHT MEHR ARBEITEN KONNTE. NUN WURDE MIR DIE BERUFLICHE REHA BEWILLIGT UND DIE AGENTUR FÜR ARBEIT MEINTE SIE HÄTTEN FÜR MICH KEIN ALG I ZAHLEN SOLLEN SONDERN ICH HÄTTE ANSPRUCH AUF ZWISCHENÜBERGANGSGELD. 1 WEIL ICH NICHT VERMITTELT WERDEN KONNTE UND ZWEITENS WEIL ICH WÄHREND DER MEDIZINISCHEN REHA ÜBERGANGSGELD BEKOMMEN HABE UND NUN AUCH DIE BERUFLICHE BEWILLIGT WORDEN IST. WAS NUN? DANKE VORAB FÜR EURE MITHILFE

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.04.2014 | 10:12

Hallo MARIE,

sie haben grundsätzlich Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, wenn

- die Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt haben, dass berufliche Rehabilitationsleistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation notwendig sind und

- die Agentur für Arbeit bestätigt, dass Ihnen bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden konnte.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie das Zwischenübergangsgeld beantragen.

Experten-Antwortam 15.04.2014 | 16:29

Hallo Marie,

einen Antrag auf Zwischenübergangsgeld stellen Sie bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Die Reha-Sachbearbeitung wird dann für Sie prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen erfüllt sind und danach auch das weitere Vorgehen mit Ihnen bezüglich einer weiteren (beruflichen) Rehabilitation absprechen.

5 Antworten

???am 14.04.2014 | 20:50
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur, wenn Ihnen eine Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Dieser "neue" Job muss dabei nicht in Ihrem bisherigen Beruf sein, Ihnen stand der ganze Arbeitsmarkt zur Verfügung. Da Sie nach Ihren Angaben arbeitsfähig waren, kann es auch an anderen Gründen (nur im bisherigen Beruf Gesucht?)gelegen haben, dass Sie keine Arbeit geunden haben. Dann steht kein Zwischenübergangsgeld zu. Arbeitsunfähigkeit ist übrigens nicht zwingend nötig, Sie dürfen nur allein wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht vermittelbar gewesen sein. Beispiel: jemand der erblindet ist, kann erst nach einer entsprechenden Ausbildung wieder arbeiten.
MARIEam 15.04.2014 | 12:16
VIELEN DANK FÜR EURE RÜCKMELDUNGEN ALSO DAS HEIßT WENN DIE ÄRZTE IN DER MEDIZINISCHE REHA FESTGESTELLT HABEN DAß EINE BERUFLICHE REHA ALSO TEILHABE AM ARBEITSLEBEN GEPRÜFT WERDEN SOLL UND ICH DIES DANN AUCH NACH ÜBERPRÜFUNG VON DRV BEWILLIGT BEKOMMEN HABE DANN STEHT MIR ZWISCHENÜBERGANGSGELD ZU? ICH HABE NÄMLICH BIS JETZT ARBEITSLOSENGELD I BEKOMMEN UND DIE AGENTUR FÜR ARBEIT MEINTE ES STEHE MIR RÜCKWIRKEND ÜBERGANGSGELD ZU SEIT MEINER ENTLASSUNG AUS DER MEDIZINISCHEN REHA. WIE IST DAS DANN BEKOMMT DIE AGENTUR FÜR ARBEIT DAS GELD VON DER DRV UND ICH HABE DANN NOCH EINEN RESTANSPRUCH AUF ALG I ODER IST MEIN ALG I WEG. WO STELLE ICH DEN ANTRAG AUF ÜBERGANGSGELD UND WO BEKOMME ICH DIE FORMULARE? ICH DANKE IHNEN VORAB FÜR EURE RÜCKMELDUNG.
Fritziam 15.04.2014 | 12:36
Der eine schreit, der andere spinnt, der dritte gibt Antwort, obwohl er es besser bleiben lassen sollte...ect.
MARIEam 15.04.2014 | 16:06
GROKO DANKE FÜR DEINE WORTWAHL ICH BLEIBE ABER GELASSEN ICH HOFFE JEMAND KANN MIR EINE VERNÜNFTIGE ANTWORT GEBEN DANKE VORAB ;-)
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