Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGesetzliche Grundlage des "Zwischenübergangsgeldes" ist der § 51 Abs. 1 und 2 SGB IX:
Nach dieser Vorschrift wird das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen.
Die Frage wird also sein, ob bereits zum Ende der Leistung zur Teilhabe im Nov. 2009, die Arbeitserprobung erforderlich war.
Nur dann bestünde ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
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