Hallo Charles,
das Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und
- es an der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten fehlt.
Zur Prüfung der wirtschaftlichen Sicherstellung ist es erforderlich, dass Sie Ihren Rentenversicherungsträger umgehend über die erfolgte Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren. Nur dadurch kann eine Entscheidung in Ihrem persönlichen Fall getroffen werden.