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Zur Experten-Antwort springenHallo Tanja,
wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorzeitig abgebrochen, löst diese Maßnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus. Hierbei ist es egal, aus welchen Gründen (gesundheitliche oder sonstige) der Abbruch erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Tanja,
es dürfte anhand Ihrer Schilderung (Wiederaufnahme einer Umschulung) grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen. Sollte es sich um eine andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln, so sollten Sie dies vorab mit dem zuständigen Rehabilitationsberater klären, da nicht jede LTA einen Übergangsgeld-Anspruch auslöst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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