Hallo Sophia,
ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur dann, wenn nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsleistung weitere berufliche Rehabilitationsleistungen erforderlich sind. Dabei muss es sich jedoch um Rehabilitationsleistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX handeln, für die ein Übergangsgeldanspruch besteht. Die Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und die Berufsfindungsleistung zählen nicht zu diesen Leistungen. Deshalb wurde der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld abgelehnt.
Wenn sich an die Berufsfindungsleistung eine berufliche Rehabilitationsleistung nach den o. g. Vorschriften anschließt, besteht für diese Leistung ein Übergangsgeldanspruch.