Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Natimuc,
können sich zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nahtlos anschließen, ist für den Zwischenzeitraum der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zu prüfen. Zwischenübergangsgeld wird nur dann gezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen erforderlich sind und keine sonstigen Geldleistungen gezahlt werden, mit denen Sie wirtschaftlich sicher gestellt werden. Dazu müssen dem Rentenversicherungsträger entsprechende Angaben vorliegen. In Ihrem Fall mussten diese Angaben leider vom Jobcenter bestätigt werden.
Die beschriebenen Auskünfte, dass nach den gesetzlichen Regelungen Übergangsgeld nach der ersten Leistung bis zum Beginn der zweiten Leistung weiter gezahlt wird, ist damit richtig. Ein Anspruch auf Schadenersatz dürfte somit nicht bestehen.
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