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Ausgaben fürs Ehrenamt bringen keinen Steuervorteil

Wenn das Ehrenamt den privaten Geldbeutel belastet, fragt sich mancher womöglich: Bringt mir das eigentlich was für die Steuer? Die Antwort ist meist: nein. Eine Expertin erklärt Alternativen.

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Einsatz Feuerwehrauto, Frau trägt Feuerwehrschlauch. Bild: IMAGO / Martin Wagner

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Berlin (dpa/tmn). Sind Sie ehrenamtlich tätig und tragen in diesem Zusammenhang immer mal wieder etwa Fahrt-, Verpflegungs- oder Kommunikationskosten aus eigener Tasche? Dann können Sie diese in der Regel nicht steuerlich geltend machen. Als Werbungskosten können regelmäßig nur jene Ausgaben abgesetzt werden, die in einem steuerlich relevanten Zusammenhang – etwa einer bezahlten Tätigkeit – stehen.

„Reine Aufwendungen für freiwillige, unentgeltliche Vereinsarbeit sind grundsätzlich privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. 

Was aber geht: Dass Vereine entsprechende Auslagen steuerfrei erstatten – also zumindest etwa für Fahrtkosten aufkommen.

Aufwandsentschädigung kann steuerfrei sein

Ebenfalls möglich: Der Verein zahlt eine Aufwandsentschädigung für den Einsatz der Freiwilligen. Diese bleibt steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro pro Jahr oder der Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr bleibt – je nach Art der Tätigkeit.

Wem eine solche Aufwandsentschädigung oder die Erstattung von Auslagen zusteht – etwa weil es so in einem entsprechenden Vertrag festgehalten wurde –, der kann auch mit einem Verzicht Steuern sparen. In diesem Fall kann der Verein eine Spendenbescheinigung über den jeweiligen Betrag ausstellen, Ehrenamtliche die Spende in die Anlage „Sonderausgaben“ eintragen.


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