Berlin (sth). Ehrenamtliches Engagement im Sportverein, in Kirchen oder sozialen Einrichtungen kann grundsätzlich nicht die Rente steigern. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung des unentgeltlichen Einsatzes für die Gesellschaft sei “nicht möglich, da die gesetzliche Rentenversicherung ein vorleistungsbezogenes Versicherungssystem ist", heißt es in der jetzt veröffentlichten Antwort des Bundessozialministeriums auf eine Anfrage des Unions-Bundestagsabgeordneten Erich Irlstorfer. Sowohl für den Anspruch als auch für die Höhe einer Rente könne eine ehrenamtliche Tätigkeit “grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht”, schreibt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium (BMAS), Kerstin Griese.
Eine Rentensteigerung für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne eine Gegenleistung in Form von Beiträgen wäre “mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vereinbaren”, heißt es in der Antwort weiter. Allerdings gebe es verschiedene “beitragsrechtliche Sonderregelungen, die bei Ausübung eines Ehrenamts zu einer verbesserten rentenrechtlichen Absicherung führen” könnten. So könne man zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber den Antrag stellen, dass für die Rentenbeitragszahlung “ein höheres beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt wird”.
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